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          PHILIPP ForstWerkzeuge GmbH
          Am Markbach 12
          76547 Sinzheim

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PHILIPP ForstWerkzeuge GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der PHILIPP ForstWerkzeuge GmbH

Stand: Februar 2020

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB) der PHILIPP Forstwerkzeuge GmbH (nachfolgend PHILIPP Forstwerkzeuge) für Bestellungen von Kunden gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen ihrer Kunden erkennt PHILIPP Forstwerkzeuge nicht an, es sei denn, PHILIPP Forstwerkzeuge hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn PHILIPP Forstwerkzeuge in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen ihrer Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Kunden von PHILIPP Forstwerkzeuge.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen PHILIPP Forstwerkzeuge und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Angebote von PHILIPP Forstwerkzeuge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann PHILIPP Forstwerkzeuge die Bestellung innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(3) PHILIPP Forstwerkzeuge behält sich unter der Voraussetzung, dass dies für den Kunden zumutbar ist, nach Abschluss des Vertrages Änderungen im Hinblick auf geringfügige Farb-, Design-, Gewichts- Maß-, oder Formabweichungen der von PHILIPP Forstwerkzeuge zu liefernden bzw. erstellenden Sache sowie handelsübliche Abweichungen derselben vor.

(4) Die in den  Angeboten, Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Dokumentationen  (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen von PHILIPP Forstwerkzeuge, auch in elektronischer Form enthaltenen Angaben (Maße und sonstige technische Angaben), Informationen und Abbildungen sind branchenübliche geschätzte Näherungswerte, es sei denn, sie werden von PHILIPP Forstwerkzeuge ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(5) An den Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Informationen und sonstigen Unterlagen (auch in elektronischer Form) von PHILIPP Forstwerkzeuge behält sich PHILIPP Forstwerkzeuge sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte hierüber vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen (auch in digitaler Form), die als „vertraulich“ bezeichnet oder offensichtlich als vertraulich zu behandeln sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PHILIPP Forstwerkzeuge.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von PHILIPP Forstwerkzeuge. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von PHILIPP Forstwerkzeuge zu vertreten ist.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise für eine Lieferung „ab Lager Sinzheim“, ausschließlich Porto, Verpackung, Versicherung und Transport; diese ausgenommenen Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von PHILIPP Forstwerkzeuge eingeschlossen. Sofern sie nicht bereits im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung erwähnt ist, kommt auf alle Preise die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Alle vertraglich vereinbarten Preise gelten bis zum vereinbarten Liefertermin. PHILIPP Forstwerkzeuge behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages von PHILIPP Forstwerkzeuge und nach dem vereinbarten Liefertermin nicht zu vertretende Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PHILIPP Forstwerkzeuge anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 dieser AGB unberührt.

§ 4 Beistellungen des Kunden

(1) Stellt der Kunde zur Durchführung des Vertrages Pläne, Zeichnungen, Musterteile, Materialien oder Halbfertigprodukte bei bzw. stellt er entsprechende technische /organisatorische Vorgaben PHILIPP Forstwerkzeuge zur Verfügung, so übernimmt PHILIPP Forstwerkzeuge keine Haftung für Richtigkeit der Maße, Funktionstüchtigkeit und Qualität. Die Verantwortung hierfür trägt allein der Kunde. PHILIPP Forstwerkzeuge behält sich das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, sofern diese nicht den Qualitätsanforderungen von PHILIPP Forstwerkzeuge entsprechen.

(2) Für den Fall, dass PHILIPP Forstwerkzeuge technische Programme, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Vorrichtungswerke oder andere Hilfsmittel entwickelt bzw. herstellt, um den Vertrag durchzuführen, so verbleiben diese im Eigentum von PHILIPP Forstwerkzeuge und sind nicht an den Kunden herauszugeben.

(3) Sind beigestellte Materialien / Halbfertigprodukte von PHILIPP Forstwerkzeuge verarbeitet worden, so erlangt PHILIPP Forstwerkzeuge daran Eigentum. Eine Herausgabe an den Kunden muss nur zum Zwecke der Vertragserfüllung erfolgen.

§ 5 Lieferzeit; Lieferverzug

(1) Der Beginn der von PHILIPP Forstwerkzeuge angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von PHILIPP Forstwerkzeuge setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der kundenseitigen Pflichten voraus. Hierzu zählt insbesondere die Erfüllung der Mitwirkungspflichten wie etwa die Bereitstellung von Plänen, Beistellungen von Musterteilen sowie die erforderlichen Freigaben und Zahlungen durch den Kunden innerhalb der vereinbarten Termine. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Verzögert sich der Liefertermin aufgrund von Fällen höherer Gewalt (siehe § 8 Abs. 5), so verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Zeitdauer der entsprechenden Verzögerung.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Lager von PHILIPP Forstwerkzeuge verlassen hat.

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PHILIPP Forstwerkzeuge berechtigt, den PHILIPP Forstwerkzeuge insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferten bzw. erstellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.

§ 6 Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die von PHILIPP Forstwerkzeuge zu liefernde Sache das Lager von PHILIPP Forstwerkzeuge verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PHILIPP Forstwerkzeuge noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von PHILIPP Forstwerkzeuge über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die PHILIPP Forstwerkzeuge nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an auf den Kunden über.

(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.

§ 7 Mängelhaftung; Gewährleistungsausschluss bei Verkauf gebrauchter Ware

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferten bzw. erstellten neuen Sache vorliegt, ist PHILIPP Forstwerkzeuge nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung bzw. Erstellung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung bzw. Erstellung einer neuen Sache ist PHILIPP Forstwerkzeuge verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferte bzw. erstellte neue Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, wobei PHILIPP Forstwerkzeuge die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des an den Kunden berechneten Preises der von PHILIPP Forstwerkzeuge ursprünglich gelieferten bzw. erstellten neuen Sache tragen wird.

(3) Ort der Nacherfüllung ist am Geschäftssitz von PHILIPP Forstwerkzeuge.

(4) Schlägt die Nacherfüllung gemäß § 7 Abs. 2 zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages im Übrigen. Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, sofern der Wert der gerügten Sachen (errechnet auf der entsprechenden Basis des Kaufpreises) bisher geleistete Zahlungen nicht übersteigt.

(6) Die Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verkürzen sich auf 1 Jahr. Beim Verkauf gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

§ 8 Gesamthaftung

(1) PHILIPP Forstwerkzeuge haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit PHILIPP Forstwerkzeuge keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung berechtigt angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) PHILIPP Forstwerkzeuge haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern PHILIPP Forstwerkzeuge schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber bei einfacher Fahrlässigkeit die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(3) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von PHILIPP Forstwerkzeuge auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung von PHILIPP Forstwerkzeuge auslöst.

(5) PHILIPP Forstwerkzeuge haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Streik sowie Maschinenschäden/Produktionsstörungen, sofern dieses Ereignis nicht von PHILIPP Forstwerkzeuge zu vertreten ist).

(6) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 1 bis 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(7) Die Haftungsbegrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(8) Soweit die Schadensersatzhaftung PHILIPP Forstwerkzeuge gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PHILIPP Forstwerkzeuge.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) PHILIPP Forstwerkzeuge behält sich das Eigentum an der von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferten bzw. erstellten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PHILIPP Forstwerkzeuge berechtigt, die von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferte bzw. erstellte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferten bzw. erstellten Sache durch PHILIPP Forstwerkzeuge liegt ein Rücktritt vom Vertrag. PHILIPP Forstwerkzeuge ist nach Rücknahme der von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferten bzw. erstellten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferte bzw. erstellte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PHILIPP Forstwerkzeuge unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit PHILIPP Forstwerkzeuge Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PHILIPP Forstwerkzeuge die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PHILIPP Forstwerkzeuge entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferte bzw. erstellte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt PHILIPP Forstwerkzeuge jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von PHILIPP Forstwerkzeuge ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferte bzw. erstellte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PHILIPP Forstwerkzeuge, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PHILIPP Forstwerkzeuge verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann PHILIPP Forstwerkzeuge verlangen, dass der Kunde PHILIPP Forstwerkzeuge die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferten bzw. erstellten Sache durch den Kunden wird stets für PHILIPP Forstwerkzeuge vorgenommen. Wird die von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferte bzw. erstellten Sache mit anderen, PHILIPP Forstwerkzeuge nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PHILIPP Forstwerkzeuge das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferten bzw. erstellten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferte bzw. erstellte Sache.

(6) Wird die von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferte bzw. erstellte Sache mit anderen, PHILIPP Forstwerkzeuge nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt PHILIPP Forstwerkzeuge das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von PHILIPP Forstwerkzeuge gelieferten bzw. erstellten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde PHILIPP Forstwerkzeuge anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für PHILIPP Forstwerkzeuge.

(7) PHILIPP Forstwerkzeuge verpflichtet sich, die PHILIPP Forstwerkzeuge zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von PHILIPP Forstwerkzeuge die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PHILIPP Forstwerkzeuge.

§ 10 Erfindungen und Know-How

Bei PHILIPP Forstwerkzeuge existierende bzw. anlässlich der Erfüllung der Vertragspflichten durch PHILIPP Forstwerkzeuge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie auf Seiten von PHILIPP Forstwerkzeuge gemachte Erfindungen und etwaig diesbezüglich bereits bestehende oder noch anzumeldende gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Kunden nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung – ausschließlich PHILIPP Forstwerkzeuge zu.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB ist, ist der Geschäftssitz von PHILIPP Forstwerkzeuge Gerichtsstand; PHILIPP Forstwerkzeuge ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland, unabhängig von deren Eigenschaft als Kaufmann i. S. d. HGB.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von PHILIPP Forstwerkzeuge Erfüllungsort.

RUFEN SIE UNS AN: +49 7221 99561-0
Montag bis Freitag: 7 – 19 Uhr, Samstag: 9 – 13 Uhr

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PHILIPP ForstWerkzeuge GmbH
Am Markbach 12
76547 Sinzheim
Deutschland
Tel.: +49 7221 99561-0

Geschäftsführer:
Jutta Schwanitz, Peter Schwanitz

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